Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hefenrecht

Hefenrecht

"was bei Berechnung des Trankzehnten oder Accis von einem Gebräu Bier (der Hefe wegen) an der zu versteuernden Quantität des Bieres zurückgerechnet wird" 1872 Rudolstadt/Zöpfl, Hs.

-- auch Abschlag bei Weineinkauf
  • sol dem gaste von iedem aimer zwů mas hefen recht abgan
    1348/50 NördlingenStR. 33
  • im weinverkauffen pflegt man von eim fuder trüebs weins für heeffrecht ein halben eimer dem verkeuffer abzuziehen
    16. Jh. Boxberg 789
  • bey auskältern und ablass des weins durch gewisse maasse, wie viel abgang an lager-wein, hefen-recht und füll-wein ... passiret werden soll
    Seckendorff,Fürstenstaat (1754) 539