Heiligenrechnung
Heiligenrechnung
Abrechnung über das Kirchenvermögen
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die heiligenrechnung hören den Landtschaden ohne irrung der Handtschuchssheimer1537 Neckarsteinach 382 Faksimile
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kirchen- oder heilig-, allmosen-, burgermeister- und andere rechnungen ... werden ... von einem ... oberbeambten ... abgehört1668 OsterburkenStR. 1056 Faksimile
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solle die freyheit ihnen gelassen werden, ihre gotteshauss-gemeind- und heyligenrechnungen ... selbsten schreiben ... zu lassen1763 JbMittelfrk. 45 (1896) 90
- Knapp,BeitrRWG. 84
- SchwäbWB. III 1358 Faksimile