Heilungskosten
Heilungskosten
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die verpflegungs- heilungs- und begräbniss-kosten der bey vertheidigung des angegriffenen schiffs verwundeten und getödteten1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 218
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wer jemanden an seinem körper verletzt, bestreitet die heilungskosten des verletzten1811 ÖstABGB. § 1325 Faksimile