Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heilungsmittel

Heilungsmittel

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  • obgleich der scharff-richter dem gepeinigten die glieder ohne ... entgelt wieder einzurichten schuldig, vor die heylung dannoch ... nach ... proportion der mühe wie auch angewendten heylungsmitteln ihme etwas gut zumachen seyn werde
    1707 SudetenHGO. Art. 23 § 3