Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heimatsgerichtsbarkeit

Heimatsgerichtsbarkeit

der man zufolge seiner Heimat (III) unterliegt
  • [daß ein Magistrat] einem solchen aus ursach seiner heimathsgerichtsbarkeit unterworfenen die vormundschaft aufzutragen befugt sei
    1755 SammlKKGes. III 84