Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heimelstab

Heimelstab

Stab eines 1Heimbürgen und übertragen dessen Amtsberechtigung
  • daß die erkauften erbgerichte keiner dorfschaft oder ... person an grundeigenthum ... geschoß, heimelstab etc. etwas entziehen sollen
    1671 ZThür.2 21 (1913) 474