Heimgebot
Heimgebot
Zusammenrufen der Gemeinde
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da vom richter ein heimb geboth beschehe, so soll ein jedweder nachtbar schuldig seyn, selbst herbey zukommen1657 SchrLeipzig 10 (1911) 66
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wenn aber ein heimgeboth von der gemeinde angestellet wird, so soll ein jeder nachbar bey 1 gr. busse in person erscheinen1724 Klingner I 686 Faksimile
- 1758 Haltaus 860 Faksimile