Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): heimlösen

heimlösen

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auslösen
  • findet der schuldiger bey iergend iemand andern sein versetztes pfand, als bey seinem schuld-herren, es wird ihm vergönnet, auch daher mit bezahlung des geldes, darum es sein pfandschafter hat förder versetzt, heimzulösen 
    1583 SiebbLR. III 2 § 3
  • kompt ... sein volmächtiger anwalt oder iemands ... die es dem antwurter haimlösen und annemen wellten mit barem gelt, wie daz pfand vergangen ist, das muss der clager dulden
    16. Jh. NördlingenStR. 365
  • wann ... darauff der verkauffer ... das verkauffte gut widerumb heimlöset 
    1721 Bluemblacher 115
unter Ausschluss der Schreibform(en):