Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heiratsvermächtnis

Heiratsvermächtnis

wie Heiratvermächt 
  • so sie destwegen gnugsamen schriftlichen schein oder ordentlichen schuldbrief hat, so soll sie vor allen andern glaubigern mit solchem ierem zubringen sambt und neben ieren hairats-vermächtnuß unverhinderlich abgefertigte werden
    16. Jh. ZRG.2 Germ. 23 (1902) 279