Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hellerkarren

Hellerkarren

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Mietkarren?
  • es soll jede messe, gesetzter taxe nach, nämlich vom hellerkarren 6 ß, von den reffen und stoßkarren jedem 3 ß ... und dem aufseher 2 fl. gebührlicher abzug gelassen werden
    1614 VeröfflFrankf. VII 2 S. 552
unter Ausschluss der Schreibform(en):