Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausgeben

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I aus einem Machtbereich ausfolgen

I 1 Sachen
  • es mag ... kain ausman kainen burger ... nichts vberzeugen mit einer werung wan mit der geschworn aim vmb die keuff die sy heraus gebennd aus irer stat
    1332 Neuburg aD.StR. 251
  • batend uns, dz wir dem H. hiessen die brief herus ze geben 
    1407 ZürichStB. I 367
  • [wie du] in die [schuldbrief] gegen bezalung der bemelten 40 gulden nit heraus geben wellest
    1477 ArchÖG. 3 (1849) 85
  • so er im dz 1 zil bezalt, so sol er im dz confessat her us gen 
    15. Jh. ZRG. 6 (1867) 145
  • exhibirn, edirn ist etwas herauß geben, also das der gegentheyl desselbigen teylhafftig mag werden
    1536 Gobler,GerProz. 7b
-- insbesondere von Schriftstücken
  • demnach ... unser gnediger herr uns ... erfordern lassen, ... wie es von altersher in hegung und proceß des peinlichen gerichts allhie ... üblich und herbracht, unter unserem stadtsekret gehorsamlich herausgeben 
    1605 Höxter/Wigand,Beitr. 168
I 2 Personen
  • der ... vogtherr ... ist ... den ... thäter ... in der person ... heraußzugeben und folgen zu lassen schuldig
    NÖLGO. 1656 I 5 § 1
II von Leistungen aus einem Vermögen: ausfolgen, auszahlen
  • sol derselb die selbigen besserung andern gemeinen gelten herussgeben 
    1489 WillisauAmtR. 99
  • was er [Richter] erfindet, das derselb widerspenig [Miterbe] mer dann die anderen zu gleichem thail innen hat, sol er darob sein, damit er dasselb herausgebe 
    1528 ZeigerLRb. 404
  • sitzen brüder und schwestern in gemeiner gesellschaft ... mag der beschuldigte ... den andern brüdern ... herauß geben was er wil, sofern er schweren würde
    1586 LübStR. III 9 § 3
  • do aber klägern solche 6 rhthlr. nicht herauszugeben beliebet
    1665 HelgolGerProt. 184
  • [das] capital ... paar heraußzugeben und an andere sichere örter ... zu fünff per cento anzulegen
    1696 KrummauClarissUB. 355
  • damit er [bösgläubiger Besitzer] nicht ... nach langer zeit dasselbe [Gut] wieder herausgeben müsse
    1730 Leu,EidgR. III 32
  • der redliche empfänger der die sache verkauft hat, ist nur verbunden, den erlös herauszugeben 
    BadLR. 1809 Satz 1380
  • Fischer,Erbf. II 249
III ein Buch
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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