Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): herausgeben
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vgl.
herausliefern
I 1
Sachen
- es mag ... kain ausman kainen burger ... nichts vberzeugen mit einer werung wan mit der geschworn aim vmb die keuff die sy heraus gebennd aus irer stat1332 Neuburg aD.StR. 251Faksimile (ca. 196 KB)
- batend uns, dz wir dem H. hiessen die brief herus ze geben1407 ZürichStB. I 367
- [wie du] in die [schuldbrief] gegen bezalung der bemelten 40 gulden nit heraus geben wellest1477 ArchÖG. 3 (1849) 85
- so er im dz 1 zil bezalt, so sol er im dz confessat her us gen15. Jh. ZRG. 6 (1867) 145Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- exhibirn, edirn ist etwas herauß geben, also das der gegentheyl desselbigen teylhafftig mag werden1536 Gobler,GerProz. 7bVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
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insbesondere von Schriftstücken
- demnach ... unser gnediger herr uns ... erfordern lassen, ... wie es von altersher in hegung und proceß des peinlichen gerichts allhie ... üblich und herbracht, unter unserem stadtsekret gehorsamlich herausgeben1605 Höxter/Wigand,Beitr. 168Faksimile - in Google Books
I 2
Personen
- der ... vogtherr ... ist ... den ... thäter ... in der person ... heraußzugeben und folgen zu lassen schuldigNÖLGO. 1656 I 5 § 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
von Leistungen aus einem Vermögen: ausfolgen, auszahlen
bdv.:
herausreichen
- sol derselb die selbigen besserung andern gemeinen gelten herussgeben1489 WillisauAmtR. 99Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was er [Richter] erfindet, das derselb widerspenig [Miterbe] mer dann die anderen zu gleichem thail innen hat, sol er darob sein, damit er dasselb herausgebe1528 ZeigerLRb. 404Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- sitzen brüder und schwestern in gemeiner gesellschaft ... mag der beschuldigte ... den andern brüdern ... herauß geben was er wil, sofern er schweren würde1586 LübStR. III 9 § 3Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- do aber klägern solche 6 rhthlr. nicht herauszugeben beliebet1665 HelgolGerProt. 184
- [das] capital ... paar heraußzugeben und an andere sichere örter ... zu fünff per cento anzulegen1696 KrummauClarissUB. 355Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- damit er [bösgläubiger Besitzer] nicht ... nach langer zeit dasselbe [Gut] wieder herausgeben müsse1730 Leu,EidgR. III 32Faksimile - in Google Books
- der redliche empfänger der die sache verkauft hat, ist nur verbunden, den erlös herauszugebenBadLR. 1809 Satz 1380Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Fischer,Erbf. II 249
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III
ein Buch
- 1775 Adelung II 1108
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- DWB. IV 2 Sp. 1033
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