Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Heringsbelehnte

Heringsbelehnte

wie Heringbracker 
  • soll ein jeder, welcher dergleichen unterschleif, so von den heeringsbelehnten begangen, ... entdecken wird, ... in desselben belehnten stelle ... kommen
    1761 DanzigW. III 9, 16