Herkommensurkunde
Herkommensurkunde
zu
Herkommen
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werden ihm [dem weiterziehenden Gesellen] seine eingelegte geburts- oder herkommens- und auslernungsurkunden samt mitgebrachten attestat ... wieder zugestellet1732 CAustr. IV 757 Faksimile
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wenn ein ausgewanderter gesell meister zu werden verlanget: so soll derselbe ... aus der lade seines anderwärtigen lehrorts seine dort verwahrte herkommens- und lehrurkunden in original erheben und in die lade des meisterwerdungsortes einlegen1739 SammlKKGes. I 226 Faksimile
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daß ieder aufgedungene lehriung seinen geburtsbrief oder giltige herkommensurkunde in die meisterlade legen ... soll18. Jh. HdbchÖstGes. III 2 S. 296