Herrengunst
Herrengunst
II
Zustimmung des Grundherrn zur Beleihung mit einem Gut
II 1
überhaupt
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vbergeben erbrecht vnd verschreibung, als vil sie ... aus h[er]r[e]ngunst an ben[anntem] hof gehabt haben1508 Indersdorf II 241 (nr. 1786) Faksimile
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es soll auch keine herren- oder ambsgunst lenger den vf die termin, dahin sie gerichtet, vfn güttern stecken bleiben, auch nicht länger bündig cräfftig seyn1641 MittSächsVk. 6 (1912/16) 224
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herrengunst non tantum est gratia principis, verum etiam jus precarium, sive concessio quaedam ad utilitatem rei concessae pro annua pensione1691 Stieler 684 Faksimile
II 2
insbesondere veranleitete Freistift
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da einer dise drey ding ... beweist, soll er einen herrngunst behabt ... haben ... oder da ers nit thaͤte von dem herrngunst gefallen vnd nur ein blosser freystiffter seinBairLR. 1616 Tit. 21, 4
- BairLR. 1616 Tit. 21, 5
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es wirdet auch darvor gehalten, daß das jenig, was die angezogene chur-bayrische landrecht ibidem artic. 5 geben ..., daß nemlich ein grundherr den mayr, so ein herren-gonst der veranlaite freystüffts-gerechtigkeit hat, alle jahr abstüfften möge, ausser lands Bayrn nicht wohl nachzufolgen ... seye1721 Bluemblacher 77 Faksimile
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herrengunst distinguirt sich vom erbrechte nur darin: ... daß man von der grundherrschaft alle jahre auch ohne ursache abgestiftet werden kann1756 CMax. IV 7 § 31 Faksimile
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herrengunst wird genennet, wenn einem ein bauer-gut verlassen wird mit der art und manier, daß der verlasser solches alle augenblick zurückziehen, und den contract annullieren könne, wenn er nur dasjenige erstattet, was der andere für seine gerechtigkeit vna cum meliorationibus ausgelegt hat1760 Hellfeld III 1846 Faksimile
- Lütge,BayrGrdh. 82
- Lütge,BayrGrdh. 84
- Scherz-Oberlin 662 Faksimile
- Schmeller² I 925 Faksimile
- Schmeller² II 31 Faksimile
- Schmelzle,BayrStaatsh. 47