Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Herrenschaft

Herrenschaft

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Abgabe an den Herrn 
  • [sollen] keine zinss- oder schaftgütter vereussert ... werden, es seie dan mit der darauff stehender zinss- vnd hernschafft 
    1652 DiedenhofenW. 102
unter Ausschluss der Schreibform(en):