Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hertratte

Hertratte

Wechsel, durch den der Bezahler einer Wechselsumme den Gegenwert dafür einzieht
vgl. Herwechsel
  • es geschicht auch ..., daß ein freund dem andern zu gefallen seines correspondenten auf a parte conto betraßiret, damit er selbigen ... bis auf die zeit, da die her-tratten müssen vergnüget werden, douceur erweisen möge
    1742 Siegel,CJCamb. II 330
unter Ausschluss der Schreibform(en):