Hielichssteuer
Hielichssteuer
Aussteuer
vgl.
Heiratssteuer
-
wan die dochter buten furweten und willen dero eldern und frunden sich bestaden ofte entfuren laten, soll man jetwes an hylichssteuren to geven nit schuldig sein1510 NrhAnn. 58 (1894) 100
-
was ... einer jederen parthien vor erbschaft zu heilichsteuern gegeben wird, ... pleibt dem lengst lebenden ... die gegebene heulichssteuer1589 LuxembW. 307 Faksimile