Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hilflos
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(Hilfkirchspiel)
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Hilfsländerei
Hilfsleistung
Hilfsleistungsverpflichtung
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ohne (Rechts-)Hilfe
- im fall er [der Verwalter einer Komturei] ... von jemandt beschwärt oder hilflos gelassen wurdte, soll er daßelbig bei der gebührenden obrigkeit umb billiche einsehung glimpflichen anbringenDOrdStat. (1606/1740) 118
- ein kind kann enterbt werden: ... wenn es den erblasser im notstande hilflos gelassen hat1811 ÖstABGB. § 768Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- DWB. IV 2 Sp. 1328
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