Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hilflos

hilflos

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  • im fall er [der Verwalter einer Komturei] ... von jemandt beschwärt oder hilflos gelassen wurdte, soll er daßelbig bei der gebührenden obrigkeit umb billiche einsehung glimpflichen anbringen
    DOrdStat. (1606/1740) 118
  • ein kind kann enterbt werden: ... wenn es den erblasser im notstande hilflos gelassen hat
    1811 ÖstABGB. § 768
  • DWB. IV 2 Sp. 1328
unter Ausschluss der Schreibform(en):