Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinausfolgen

hinausfolgen

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  • wer vom land gütere in der stadt ererbet, soll kein harnisch ... hienaus geuolget ... werden
    1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 78
  • wenn ein ehegemahle von dem andern abstirbet ..., so würdt dem letzt lebenden daß seinig ... wiederumb hinauß gefolgtt 
    16. Jh. HagenauStatB. 255
  • widrigens sie grund- oder andere obrigkeit sich in die verantwortung des ohne sicherheit hinausgefolgten guts setzen würde
    1729 CAustr. IV 571