Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinausfolgen
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- wer vom land gütere in der stadt ererbet, soll kein harnisch ... hienaus geuolget ... werden1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 78Faksimile - in Google Books
- wenn ein ehegemahle von dem andern abstirbet ..., so würdt dem letzt lebenden daß seinig ... wiederumb hinauß gefolgtt16. Jh. HagenauStatB. 255Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- widrigens sie grund- oder andere obrigkeit sich in die verantwortung des ohne sicherheit hinausgefolgten guts setzen würde1729 CAustr. IV 571Faksimile - in Google Books