hinausgehen
hinausgehen
I
-
[wenn der im Prozeß Unterlegene dem Urteil nicht nachkommt] erkent man ... uff die funfte clag die groß hoe buß, gedt die err mit und darnach zur stadt hinaus1526 MosbachStR. 596 Faksimile
II
übertragen von einer behördlichen Erledigung (vgl. aber Fellner-Kretschmayr II 322)
-
dergleichen abschrifften ... nit hinausgehen lassen1568 HofkInstr. fol. 3/DRWArch. [vgl. aber HofkInstr. 322]