hinausnehmen

I aus einem Rechtsbereich, hier: von einer angefallenen Erbschaft
  • daß jemand einig haab ... ererbt, und denselben erbfall hinaus nehmen wollt, ... der soll ... zu nachsteur ... den zehenden gulden geben
    15. Jh. Weißenburg i.N.Stat. 260
II übertragen ausfertigen lassen
  • welcher burger ... ain aigene behaußung und keinen ... aignen ... kaufbrief dariber hat, der ist schuldig ... ain ... kaufbrief dariber von gemainen markt verfertigter hinaußzunemben
    17. Jh. ÖW. VI 191 Faksimile