hineingreifen
hineingreifen
in eine fremde Gerichsbarkeit
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[in den Burgfrieden] hat kain lantrichter ... hineinzu greifen fueg noch machtum 1630 NÖsterr./ÖW. VIII 350 Faksimile
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hat man in eines andern herrn hauss ... innerhalbs tachtropfen nicht macht hinein zu greifen1643 NÖsterr./ÖW. VII 24 Faksimile
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es hat ein ieder landtrichter macht nach ainer iedlichen schedlichen persohnn hineinzugreiffen [in dem Dorf]17. Jh. BeitrSteirG. 26 (1894) 124