Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hingehören

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von behördlicher (besonders gerichtlicher) Zuständigkeit

I für Rechtssachen überhaupt
  • an den enden und gerichten, da die sach ... ordenclich hingehören 
    1495 RAbsch. II 4
II für eine Person
  • iedermann sol von dem andern recht nemen ... in dem gericht, da der ansprechig dann sesshaftig ist vnd hingehöret 
    1351? EidgAbsch. I 261
  • das ein itzlicher zcwerst vor dem gerichte, da er ... hyngehoͤrt, gesucht ... werdde
    1488 Kretschmann,LeipzOHofg. 30
  • wo der beklagte sesshaft ist und hingehöret 
    1768 Balthasar 24
III für eine Sache
  • wer da begert eins zůsammenstoss ze tůnd, der mag gan zů einem ammann, ... wo die ligenden güter hin gehören 
    15. Jh. Zürich/GrW. I 45
unter Ausschluss der Schreibform(en):