Hinterleger
Hinterleger
I
der etwas hinterlegt (I)
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verzeichnet werden sol, wer der hinderleger1528 SchlettstStR. 1013 Faksimile
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mag der hinderleger in [Verwahrer] umb kosten und schaden ... fürnemenWürtLR. 1555 S. 151 Volltext (und Faksimile)
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ob der inhalter ... sagen wollt, das hinderlegt gut were nit des hinderlegers aigenNürnbRef. 1564 XV 2 Volltext (und Faksimile)
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wie es nach absterben des hinderlegers oder trewhenders gehalten werden sollNürnbRef. 1564 XV 4 Volltext (und Faksimile)
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ein behalter ist das vertraut haab und guet seinem hinderleger widerumben haimbzugeben ... schuldig1573 NÖLTfl. II 22 § 3
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daß ihme solches [der Gebrauch des hinterlegten Gutes] durch den hinterleger vergönnet sein [soll]1577/83 LünebRef. 695 Faksimile
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ob ... die hinderlegt hab sowoll bei dem hinderleger selbst zu gleichem schaden ... khummen wäre ... soll er annemer ... deßen unentgolten sein1599 NÖLREntw. II 7 § 1
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so der hinderleger begehrt, die sach ihm unverweigeret wieder zu zustellen1709 Mutach 95 Faksimile
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ohne des hinterlegers verwilligung1746 Leu,EidgR. IV 328 Faksimile
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er [Aufbewahrer] darf die hinterlegten sachen nicht gebrauchen ohne ... einwilligung des hinterlegersBadLR. 1809 Satz 1930 Faksimile
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der hinterleger ist verpflichtet, dem verwahrer den schuldbarerweise zugefügten schaden zu ersetzen1811 ÖstABGB. §§ 959, 961ff.
- WeistNassau II 175 Faksimile
II
der etwas zur Hinterlegung empfängt, städtischer Beamter
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hinterleger [die das ihnen zur Aufbewahrung übergebene Geld in eine Truhe legten]um 1500 Karl Pfaff, Die St. Stuttgart I (Stuttgart 1845) 145