Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinzulegen
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vgl.
einwerfen
- wann ain vatter seiner tochter oder sun ainicherlai schafft geschäft und nicht erbschaft weis, das ist nicht schuldig, ir emphangen heiratguet ... hinzuezulegen oder [inen abziehen zu lassen]1528 ZeigerLRb. 406Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
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