Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinzurechnen

hinzurechnen

  • um die minderung [von Schenkungen und Vermächtnissen] zu bestimmen, wird das ganze vermögen des erblassers ... zusammengerechnet, der betrag der schenkungen ... hinzugerechnet, ... der betrag der schulden abgezogen
    BadLR. 1809 Satz 922 (S. 256)