Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirnwunde
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- hirnwunden "wo man Bein aus dem Schädel nehmen muß und das Hirn lechzen sieht; Strafe: sofern kein Tod erfolgt, 50 Gulden"1517 LehrbergGerO./JbMittelfrk. 4 (1833) 11
- hirnwund. so einer geschlagen wuͤrde, daß man ihm ein oder mehr stuͤcke von der hirn-schale nehmen mus; gehoͤrt auch der fuͤrstlichen obrigkeit1586 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 118