Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirnwunde

Hirnwunde

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  • hirnwunden "wo man Bein aus dem Schädel nehmen muß und das Hirn lechzen sieht; Strafe: sofern kein Tod erfolgt, 50 Gulden" 
    1517 LehrbergGerO./JbMittelfrk. 4 (1833) 11
  • hirnwund. so einer geschlagen wuͤrde, daß man ihm ein oder mehr stuͤcke von der hirn-schale nehmen mus; gehoͤrt auch der fuͤrstlichen obrigkeit
    1586 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 118
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