Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirschfänger

Hirschfänger

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Seitengewehr eines Jägers
  • daß nicht erlaubt sey, gruͤne kleider oder einen hirschfaͤnger zu tragen, man sey dann von der jaͤgerey
    18. Jh. J.J. Moser/v.Berg,PolR. IV 324
unter Ausschluss der Schreibform(en):