Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenleitkauf
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Hirtenleitkauf
- "der Gemeindehirt ... wurde zu Martini gedingt; ... war er aufgenommen, mußte er ein Faß Bier bezahlen und dreierlei Fleisch auftragen lassen (höitaleikoff)"oJ. SudetZVk. 5 (1932) 199