Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenleitkauf

Hirtenleitkauf

  • "der Gemeindehirt ... wurde zu Martini gedingt; ... war er aufgenommen, mußte er ein Faß Bier bezahlen und dreierlei Fleisch auftragen lassen (höitaleikoff)"
    oJ. SudetZVk. 5 (1932) 199