Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenmeister
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(gewählter oder ernannter) Amtsträger in einer Gemeinde zur Aufsicht über Weide und Hirten
bdv.:
Hirtenstrafer
vgl.
Hirtenstrafer
- húrtenmaister14. Jh. MHohenberg 922
- múgen ain gemaind ... ain dorfmeister und 24 zú im erwellen ... die selbigen dann hiertenmaister und alle ander eehaft1491 FürstenbUB. VII 263Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- es sollen ... 2 hirtenmeister gesetzt und erwählt werden; doch soll einer vom rath, und der ander von der gemeind seyn1509 HeiligkreuzStO./Alsatia 1862/67 S. 189
- sollen die hürtenmaister so sie den küen die hörner abschneiden und die pfriend anlegen, ... allwegen nit mehr dann ein halben gulden verzeren1591 WürtLändlRQ. I 140Faksimile (ca. 43 KB)
- forstmeister, weiermeister, hirtenmeister, gartenmeister1698 MittBadHistK. 14 (1892) 99
- die sogenannte hirtenmeister haben aufsicht über die allmenten, weidgang und feldbrunnen und sind derselben sieben des kleinen und einer des grossen rats18. Jh. SchweizId. IV 517Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- die hirten sollen schwören ... dem hirtenmeister gehorsam zu seinoJ. Alsatia 1862/67 S. 189
- Knapp,BeitrRWG. 177
- Knapp,NBeitr. II 115
- SchwäbWB. III 1695