Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenzeche

Hirtenzeche


I Festmahl auf Gemeindekosten anläßlich der Wahl des Gemeindehirten
vgl. Hirtenmahl
  • [soll es] nachdeme der hirte gedingt, einer gemeind unverwehrt sein, die hirtenzech ... anzustellen
    1665 WürtLändlRQ. I 363
II
  • "der Gemeinde Mehlis im Gothaischen steht nämlich an einigen Forstorten des Steinbach-Hallenberger Forstes die Rindviehhute nach Forstkonvenienz zu; als Gegenleistung hierfür zahlte sie jährlich 2 Thaler in die Renterei Steinbach und gab alle sieben Jahre den hessischen Beamten ein Essen, die so genannte hirtenzeche in Mehlis" 
    oJ. ZHessG.2 5 (1874) 36