Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hofgesessen

hofgesessen

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  • hofgesessen nennt man diejenigen einwohner des stifts auf dem lande, die einen eigenthümlichen hof oder stäte haben, und also wehrfester sind
    oJ. Klöntrup,Osnabr. II 172
  • DWB. IV 2 Sp. 1679