Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofjahr

Hofjahr

Dienstjahr am Hof (II 2) 
  • weilen jeder bauernsohn und bauerntochter schuldig ist, 3 hofjahre zu verdienen; ... müssen ... vor jedes unterlassenes hofjahr 1 sß in die renten bezahlen
    1765 Archiv český 24 (1908) 369
  • doch kann ... die herrschaft solchen kindern wegen noch nicht abgeleisteter hofjahre die gelegenheit ... durch heirath ihr unterkommen zu erhalten, nicht entziehen
    1794 PreußALR. II 7 § 209