Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofstrafe

Hofstrafe

an einem Hof (II 9) verhängte Strafe
  • daß sie nicht nur die gewoͤhnliche hof-straffen willkuͤhrlich ansetzen darf
    1754 Moser,Hofr. I 626
  • beide 10 fl. hofstrafe und 20 fl. gemeine strafe zahlen müssen
    1760 NeuburgKollBl. 55 (1891) 79