Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzgewerbe

Holzgewerbe

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"alle diejenigen Personen, ... welche das Holz im Walde aufkaufen, transportieren und verhandeln" Sulzmann,HolzhNeckar 30
  • dass sie und ir nachkommen einen holtzgewerb mit flótzen von Schwartzwaldt die Wuttach biss unter Schlaithaimer furt aufrichten und machen lassen
    1509 FürstenbUB. VII 397
  • mit was mass ... das hartzen und mit dem holtzgewerb getriben werden solte ... den Sww., der doch holtzgewerbs halben in einem grossen geschrei ist
    1552 SchwäbWB. III 1788