Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Holzzeichen
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Holzwirtschaft
Holzwit
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Holzzehnt
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I
2Holzmark, Eigentumszeichen auf gefälltem bzw. zu fällendem Holz
- keiner darf dem andern sein holzzeichen abhauen oder sich zueignen, sonst wird ihm die wasserstraße verboten1555 Vetter,ORhein 27 [so urkundlich?]
- daß welcher aus dem howald holzen wolte, der solle jederzeit sein eigen holzzeichen auf das holz machen1704 GasterLsch. 278Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
obrigkeitliches Zeichen, Holzstempel
- soll kein würth kein vaß in die wein fiehren, es sei dan zuvor mit der herrschaft eich geeichet, mit derselben holzzaichen bezaichnet1614 WürtLändlRQ. II 603Faksimile (ca. 56 KB)
- sollen ... in die verkauffte staͤmme des amptsgemaͤrcke, nebst des holtz-foͤrsters holtz-zeichen ... gezeichnet und gemaͤrcket werden1622 CCMarch. IV 1 Sp. 531Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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aufgeführt als städtische Einnahmequelle
- [in Einnahmeregister der Stadtrente:] holzzeichen 38 fl. 18 kr.1795 FriedbergGBl. 7 (1925) 59 [hierher?]
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