Holzzeichen
Holzzeichen
I
²Holzmark, Eigentumszeichen auf gefälltem bzw. zu fällendem Holz
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keiner darf dem andern sein holzzeichen abhauen oder sich zueignen, sonst wird ihm die wasserstraße verboten1555 Vetter,ORhein 27 [so urkundlich?]
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daß welcher aus dem howald holzen wolte, der solle jederzeit sein eigen holzzeichen auf das holz machen1704 GasterLsch. 278 Faksimile
II
obrigkeitliches Zeichen, Holzstempel
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soll kein würth kein vaß in die wein fiehren, es sei dan zuvor mit der herrschaft eich geeichet, mit derselben holzzaichen bezaichnet1614 WürtLändlRQ. II 603 Faksimile
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sollen ... in die verkauffte staͤmme des amptsgemaͤrcke, nebst des holtz-foͤrsters holtz-zeichen ... gezeichnet und gemaͤrcket werden1622 CCMarch. IV 1 Sp. 531 Faksimile
II –
aufgeführt als städtische Einnahmequelle
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[in Einnahmeregister der Stadtrente:] holzzeichen 38 fl. 18 kr.1795 FriedbergGBl. 7 (1925) 59 [hierher?]