Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hornschoß

Hornschoß

Abgabe von Hornvieh
  • die zeithero gezahlte monatliche contributiones ... nämlich auf den januarium einen hornschoß, auf den frebruarium einen hornschoß
    1714 ActaBoruss.BehO. II 98
  • 1769 PreußKirchReg. 107
  • von denen auf dem platten lande wohnenden handwerkern muß nah proportion eines jeden verdienstes das nahrungsgeld bis auf 1 bis 2 rthlr., wenn aber zugleich vieh gehalten wird, der gewöhnliche horn- und klauenschoß überdem noch angesetzt werden
    1772 WestpreußPR. II 142
  • um 1800 Krug,StaatswPreuß. 600
  • ActaBoruss.BehO. III 497
unter Ausschluss der Schreibform(en):