Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hühnerloch

Hühnerloch

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Schlupfloch des Hühnerstalles
  • wer sein thür beschleußt vnd den wein nit empfangen wollte, dem soll er [der lehenman] den wein zue dem hünerloch hinein schütten, vnd der sich geweigert hette, soll doch den wein bezahlen
    oJ. Alsatia 1854/55 S. 79