Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hunnendiener

Hunnendiener

  • des hannendiener schuldigkeit ist wenn herrschaften ... zum hannen sind, sie zu bedienen
    1775 ArchSiebb.2 8 (1867) 102
  • hannendiener ist bei uns keiner
    1775 ArchSiebb.2 8 (1867) 110
  • des hannendiener besoldung ist von einem jeden wirthen frucht ein halbes viertel
    1775 ArchSiebb.2 8 (1867) 115
unter Ausschluss der Schreibform(en):