Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hutgenosse
Artikel davor:
Hutfilzeramt
hutfrei
Hutfrevel
Hutfrevelordnung
(Hutführer)
Hutgaden
Hutgang
Hutgarbe
Hutgehilfe
Hutgeld
Hutgenosse
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I
Angehöriger einer 2Hut (I 4 c)
- jeder schirmherr haͤlt ein register ..., worin die schutzverwanten oder hodegenossen eingeschrieben werden1799 Klöntrup,Osnabr. II 171Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Angehöriger einer 2Hut (X)
- sie [die Bauerrichter] sollen auch schweine- und khuehirten allein, aber die huedegenoßen die scheffer meiden16. Jh. LippstadtStR. 80Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- wenn jemand um einen zuschlag bittet, ob derselbe ohne nachteil ... der unterthanen hut und weide angewiesen werden könne, ... [sind] die hutgenossen darüber zu vernehmen1708 Schlüter,WestfProvR. II 92Faksimile - in Google Books
- sämbtliche hudegenoßen ... haben ... zum hirten erwält H.E.1797 Lappe,GesekeHuden 81
- die übrigen eintheilungen der ... bauern in gut- und bluteigene, ... hodegenossen und hodelose ... haben ... auf ihre sonstigen verhältnisse bezug1803 Gesenius,Meierrecht II 73Faksimile - in Google Books
- 1808 Hagemann,PractErört. V 110
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