Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hutgenosse

Hutgenosse

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I Angehöriger einer 2Hut (I 4 c) 
  • jeder schirmherr haͤlt ein register ..., worin die schutzverwanten oder hodegenossen eingeschrieben werden
    1799 Klöntrup,Osnabr. II 171
II Angehöriger einer 2Hut (X) 
  • sie [die Bauerrichter] sollen auch schweine- und khuehirten allein, aber die huedegenoßen die scheffer meiden
    16. Jh. LippstadtStR. 80
  • wenn jemand um einen zuschlag bittet, ob derselbe ohne nachteil ... der unterthanen hut und weide angewiesen werden könne, ... [sind] die hutgenossen darüber zu vernehmen
    1708 Schlüter,WestfProvR. II 92
  • sämbtliche hudegenoßen ... haben ... zum hirten erwält H.E.
    1797 Lappe,GesekeHuden 81
  • die übrigen eintheilungen der ... bauern in gut- und bluteigene, ... hodegenossen und hodelose ... haben ... auf ihre sonstigen verhältnisse bezug
    1803 Gesenius,Meierrecht II 73
  • 1808 Hagemann,PractErört. V 110
unter Ausschluss der Schreibform(en):