Inhaber

lat. detentor im Unterschied zu Besitzer (III)
im weiteren Sinne, der eine (körperliche) Sache (oder ein Recht) in seinem Machtbereich hat:
    allgemein
    als Verwahrer, Treuhänder
    Beliehener (Belehnter)
    als Pfandbesitzer
    eine Urkunde (Wertpapier)
insbesondere Inhaber (II) eines Rechtes, einer Rechtsstellung
    eines Fürstentums, einer Grafschaft, einer Vogtei
    von Gerichtsbarkeit
    eines Amtes, einer Würde
    eines Wasserrechtes
    eines Weiderechtes
    von Bergwerksberechtigung
    einer Vormundschaft
    einer Firma
wie Inmann