Inhabungsjahr
Inhabungsjahr
Dauer des Besitzes des Veräußerers als einrechenbar in die Ersitzungsfrist des Erwerbers
vgl.
Ersitzung (I),
Inhabungszeit
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wan einer ein guet verkhauft ... dessen er in ... ersitzung gestanden ... daz sich der neüe inhaber seineß vorsidlß inhabungsjahr und zeit ... zu der seinigen betragen mag1599 NÖLREntw. V Tit. 173 § 16