Innungsprivileg
Innungsprivileg
wie Innungsbrief, beziehungsweise das in diesem verbriefte Privileg
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sollen alle innungs- und gewerksprivilegien ... vor die kammern gehören1750 ActaBoruss.BehO. VIII 705
- 1794 PreußALR. II 8 § 195
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daß ... nicht ein mehrers zur ergoͤtzlichkeit und schmausereien verwendet werde, als in den innungs-privilegien verordnet ist1809 Sachsen-Coburg/v.Berg,PolR. VII 469 Faksimile