innungsmäßig
innungsmäßig
an eine Innung (I 1) gebunden
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daß die vermeinte irrungsmaͤßige [lies: innungsmaͤßige] strafgerechtigkeit vor einen verbottenen innungs-mißbrauch ... zu halten ist1759 Cramer,Neb. XV 80
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soviel aber die unterthanen-kinder, oder zwangdienstpflichtige betrifft, welche sich einer zunft oder innungsmaͤßigen handwerke widmen wollen1808 Preußen/v.Berg,PolR. VI 2 S. 249 Faksimile
- 1829 Runde,PrR. 342 Faksimile