Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Innungsverwandte

Innungsverwandte

Mitglied einer Innung (I 1) 
  • wenn ein mitcompe unter einem gewissen handwerke ... von iemand ... gescholten wird / und solches nicht ausfuͤhret / koͤnnen ihn seine innungsverwandten / so lange wohl von ihren zusammenkunften ausschließen
    1689 Beier,Schelten 108
  • 1736 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 77
  • 1815 Stolze,SünfzenLindau 190
unter Ausschluss der Schreibform(en):