Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): insgeheim

insgeheim

, ingeheim

heimlich zU. öffentlich

I von Aufbewahrung einer Rechtsaufzeichnung
  • wente wy de [utsettinge des waterrechts] jn radeswise vnd jngeheyme wol by uns willen doen vorware vnd bliwen
    1447 Danzig(Hirsch) 79
II vom Gespräch des Urteilsfinders
  • vnd hinfür sol kain fürsprech mer der vrtail gefragt werden, sonder alweg ainer auß den zwelffen, der mag sich mit dem richter vnnd andern vnderreden, vnd die ingehaym samlen, vnd darnach offnen
    1506 TirolHGO. 143
III von einer richterlichen Anordnung
  • dass dem scharfrichter insgeheim anbefohlen werde, vor ansteckung des scheiterhaufens die delinquentin unvermerkt erwürgen zu lassen
    1783 v.Tscharner,TodesstrBern 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):