Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Instanzobrigkeit
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in (erster) Instanz zuständige Behörde
- das niemandts ander alß der müntzmaister allhie ihr erste instantsobrikeit1591 Schwanser 71
- ein muͤhl-knecht oder junger, der sich wider seinen herrn oder meister auflehnete, ... der soll nicht nur dem hand-werck, sondern auch ... seiner instantz-obrigkeit ... zur gebuͤhrenden straff anzeiget werden1672 Beyer,Mühlenbauk. II 53