Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Instruktionsgebühr
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Gebühr eines Rechtsanwalts für die Belehrung der Parteien
- ein justiz-commissarius kann in seiner eigenen sache, so wenig als eine andere partei informations- und instruktions-gebuͤhren, sondern allenfalls nur versaͤumniskosten, und außerdem die baaren auslagen, nebst dem honorario für schriftliche aufsätze und ausarbeitungen fordern1797 Rabe,PreußG. IV 40Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1806 v.Berg,PolR. VI 1 S. 354