Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Instruktionsgebühr

Instruktionsgebühr

Gebühr eines Rechtsanwalts für die Belehrung der Parteien
  • ein justiz-commissarius kann in seiner eigenen sache, so wenig als eine andere partei informations- und instruktions-gebuͤhren, sondern allenfalls nur versaͤumniskosten, und außerdem die baaren auslagen, nebst dem honorario für schriftliche aufsätze und ausarbeitungen fordern
    1797 Rabe,PreußG. IV 40
  • 1806 v.Berg,PolR. VI 1 S. 354