Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Interimsverweser

Interimsverweser

  • was diejenigen kleinen staͤdte betrifft, wo die rechtssachen, wegen der sich bei besetzung der vacanten richterstellen findenden schwierigkeiten, durch interimsverweser besorgt werden
    1797 Rabe,PreußG. IV 285