Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): interimsweise

interimsweise

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zeitweise, vorübergehend
  • so soll ... den churfürsten zu S. ... dieselben mit ihrer contribution ... nur interimsweise zu schlagen ungewehret sein
    1621 NLausMag. 76 (1900) 295
  • was maßen ich nunmehr eine guten teill ins ander jhar das landtvoigt ambt interimsweiße vorwaltett
    1630 Bohlen,Bohlen II 190
  • 1635 Ortenau 14 (1927) 142
  • 1783 Mader,ReichsrMag. II 222
unter Ausschluss der Schreibform(en):